MWST 8.1 % CHF 208.75) ausgerichtet. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zu erstatten, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 53 JVG i.V.m. Art. 113 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZPO). 24. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seinen Begehren, ausgenommen dem gutzuheissenden Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren, nicht durchdringt und die Beschwerde folglich im Übrigen abgewiesen wird, soweit darauf eingetreten werden kann. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen oberinstanzliches Verfahren