Im Weiteren wäre für die Einreichung der Auszüge grundsätzlich nicht mal eine Unterstützung durch einen Anwalt nötig gewesen, ebenso wenig eine vierseitige Eingabe, da keine Stellungnahme einverlangt worden war. Der Aufwand ab der Verfügung der SID wird mit einer halben Stunde vergütet, der restliche geltend gemachte Aufwand ist zu streichen. Rechtsanwalt B.________ wird für die amtliche Vertretung des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von insgesamt CHF 2'786.25 (Honorar CHF 2'240.00 [11.2 Stunden zum Stundensatz von CHF 200.00]; Auslagen inkl. Reisezuschlag CHF 337.50; MWST 8.1 % CHF 208.75)