2 des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 20. Januar 2025 betreffend die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte (nachfolgend: KS Nr. 15) ist die Reisezeit eines Anwalts oder einer Anwältin nicht als Arbeitszeit, sondern mit einem Honorarzuschlag gemäss Art. 10 PKV zu entschädigen. Für eine Reisezeit ab zwei Stunden wird eine Entschädigung von CHF 150.00 ausgerichtet. Der für Reisezeit geltend gemachte Betrag von CHF 250.00 (2 x CHF 125.00) ist folglich um CHF 100.00 zu kürzen. Weiter werden Kopien gemäss Ziff. 3.4 Bst. b KS Nr. 15 mit 40 Rappen pro Kopie entschädigt.