als amtlicher Anwalt im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren ist daher gutzuheissen. 23.4 Zum von Rechtsanwalt B.________ für das vorinstanzliche Verfahren geltend gemachten Aufwand (Akten SID pag. 52 und pag. 80) ist Folgendes auszuführen: Gemäss Ziff. 2 des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 20. Januar 2025 betreffend die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte (nachfolgend: KS Nr. 15) ist die Reisezeit eines Anwalts oder einer Anwältin nicht als Arbeitszeit, sondern mit einem Honorarzuschlag gemäss Art. 10 PKV zu entschädigen.