b VRPG und die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung in dieser Sache ist ebenfalls zu bejahen. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren vor der SID nicht über ausreichendes Vermögen verfügte, um die Verfahrens- und Parteikosten selbst zu tragen. Die SID verneinte das Vorliegen von Prozessbedürftigkeit zu Unrecht. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren ist daher gutzuheissen.