087 f.), weshalb selbst mit dem verfügbaren Betrag des Sperrkontos 2 nicht genügend Vermögen zur Verfügung stünde, um die vorinstanzlichen Verfahrens- und Parteikosten zu bezahlen. Ein ausreichendes freies Einkommen zur Tilgung der Anwalts- und Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren innert einem Jahr ist vorliegend nicht gegeben, zumal unklar ist, wie viel Einkommen der Beschwerdeführer im Massnahmenvollzug künftig generieren wird. Das Rechtsbegehren war zudem nicht aussichtslos i.S.v. Art. 111 Abs. 1 Bst. b VRPG und die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung in dieser Sache ist ebenfalls zu bejahen.