d Richtlinie 17.0). Demnach stünde vorliegend ein zusätzlicher Betrag in Höhe von rund CHF 2'900.00 vom Sperrkonto 2 zur Verfügung. Der Beschwerdeführer hat jedoch noch offene Rechnungen anderer fälliger Verfahrenskosten im Umfang von CHF 6'012.00 (amtliche Akten SID, pag. 087 f.), weshalb selbst mit dem verfügbaren Betrag des Sperrkontos 2 nicht genügend Vermögen zur Verfügung stünde, um die vorinstanzlichen Verfahrens- und Parteikosten zu bezahlen.