Die Verfahrens- und Parteikosten des vorinstanzlichen Verfahrens in Gesamthöhe von CHF 4'975.01 übersteigen die verfügbaren finanziellen Mittel des Frei- und des Zweckkontos des Beschwerdeführers in Höhe von CHF 3'522.50. Zwar kann die Leitung der Vollzugseinrichtung, wenn die Beträge auf den anderen Konti nicht ausreichen, Zahlungen ab dem Sperrkonto 2 bewilligen, sofern die Beträge auf dem Sperrkonto 1 (Zweckkonto) zur Begleichung der Kostenbeteiligungen gemäss Art. 13 Richtlinie 17.0 nicht ausreichen und ein Mindestbetrag von CHF 6'000.00 auf dem Sperrkonto 2 verbleibt (Art. 14 Abs. 3 Bst. d Richtlinie 17.0).