Vorliegend verfüge der Beschwerdeführer per Ende März 2025 gemäss Kontoauszug vom 28. März 2025 (Posteingang: 1. April 2025) über ein Vermögen von CHF 1'973.05 auf dem Freikonto, von CHF 1'549.45 auf dem Zweckkonto und von CHF 8'898.75 auf dem Sperrkonto. Diese Beträge würden ausreichen, um die Verfahrens- und Parteikosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 400.00 zu tragen. Mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 111 Abs. 1 VRPG sei das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-