Hingegen seien die sich auf den Eingewiesenenkonti befindenden Beträge als Vermögen zu berücksichtigen und könnten insbesondere bei seit langer Zeit Eingewiesenen eine Höhe erreichen, welche die (vollumfängliche) Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht mehr erlaube. Vorliegend verfüge der Beschwerdeführer per Ende März 2025 gemäss Kontoauszug vom 28. März 2025 (Posteingang: 1. April 2025) über ein Vermögen von CHF 1'973.05 auf dem Freikonto, von CHF 1'549.45 auf dem Zweckkonto und von CHF 8'898.75 auf dem Sperrkonto.