Die Vorinstanz führte weiter aus, dass es behördennotorisch sei, dass die Einnahmen einer eingewiesenen Person nicht ausreichen, um die Kosten eines Verfahrens und einer anwaltlichen Vertretung zu decken. Hingegen seien die sich auf den Eingewiesenenkonti befindenden Beträge als Vermögen zu berücksichtigen und könnten insbesondere bei seit langer Zeit Eingewiesenen eine Höhe erreichen, welche die (vollumfängliche) Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht mehr erlaube.