g Richtlinie 17.0). Das Zweckkonto diene sodann der Sicherstellung von Kostenbeteiligungen der eingewiesenen Person, sofern das Guthaben auf dem Freikonto dafür nicht ausreiche (Art. 13 Abs. 1 Bst. a Richtlinie 17.0). Die Vorinstanz führte weiter aus, dass es behördennotorisch sei, dass die Einnahmen einer eingewiesenen Person nicht ausreichen, um die Kosten eines Verfahrens und einer anwaltlichen Vertretung zu decken.