46 Abs. 3 JVV). Weiter zitierte sie die Richtlinie der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend das Arbeitsentgelt vom 20. März 2020; SSED 17.0 (nachfolgend: Richtline 17.0), wonach das Freikonto der Deckung der persönlichen Auslagen der eingewiesenen Person während des Vollzugs diene (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Richtlinie 17.0), wobei darunter insbesondere auch die Bezahlung von Verfahrenskosten oder von Kosten für eine Rechtsvertretung fielen (Art. 12 Abs. 1 Bst. g Richtlinie 17.0).