BSG 341.11) die Vollzugseinrichtung für jede eingewiesene Person ein Freikonto, ein Zweckkonto (Sperrkonto 1), ein Sperrkonto (Sperrkonto 2) und bei Bedarf ein Wiedergutmachungskonto (Sperrkonto 3) führe. Das Freikonto diene der Deckung der persönlichen Auslagen, insbesondere für Aufwendungen für den täglichen Bedarf (Art. 45 Abs. 1 JVV). Ebenfalls der Deckung der persönlichen Auslagen diente das Zweckkonto (Art. 46 Abs. 1 JVV). Die Vollzugseinrichtung könne Belastungen des Zweckkontos während des Vollzugs veranlassen oder auf Antrag der eingewiesenen Person bewilligen (Art. 46 Abs. 3 JVV).