Der Beschwerdeführer sei mittellos und das gesamte Guthaben auf seinen drei Konti nicht ohne Weiteres verfügbar. Weiter liege keine Aussichtslosigkeit des Verfahrens vor und die Notwendigkeit der Vertretung sei nicht in Frage gestellt worden und offensichtlich gegeben. Daher hätte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewähren müssen (pag.