25 23.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass durch die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege Art. 29 Abs. 3 BV verletzt worden sei. Weiter seien die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz klar falsch, da diese die Frist vom 4. April 2025 nicht abgewartet habe und ihre Ausführungen entsprechend in Verletzung des rechtlichen Gehörs zustande gekommen seien. Der Beschwerdeführer sei mittellos und das gesamte Guthaben auf seinen drei Konti nicht ohne Weiteres verfügbar.