Ist verfügbares Vermögen vorhanden, so ist zu prüfen, ob es der rechtsuchenden Person zumutbar ist, dieses für die beabsichtigte Prozessführung anzugreifen. Dies ist namentlich dann zu verneinen, wenn es sich nur um geringe Ersparnisse handelt, die Partei kein oder nur ein geringes Einkommen erzielt und auf das Vermögen zur Bestreitung des Lebensunterhalts angewiesen ist. Die Festsetzung der Höhe eines angemessenen Vermögensfreibetrags (sog. «Notgroschen») richtet sich nach den Verhältnissen des konkreten Falles, wie namentlich dem Alter und der Gesundheit der gesuchstellenden Partei.