Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen sowie andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (Bernische Verwaltungsrechtsprechung [BVR] 2016 S. 65 E. 3.2.2.). Dabei ist nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern den individuellen Umständen Rechnung zu tragen. Der Teil der finanziellen Mittel, der das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige übersteigt, muss mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Verfahrens- und Parteikosten verglichen werden;