23. Unentgeltliche Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren 23.1 Gemäss Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG wird die gesuchstellende Partei von den Kos- ten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten befreit, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann ihr ein Anwalt bzw. eine Anwältin beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es erfordern. Prozessbedürftigkeit i.S.v. Art. 111 Abs. 1 Bst.