Ihm standen gegen den Nichtgewährungsentscheid der bedingten Entlassung Rechtsmittel zur Verfügung, von welchen er auch Gebrauch machte. Schliesslich folgte er dem gewöhnlichen Instanzenzug und der Streitgegenstand wird nun in diesem Urteil durch ein Gericht überprüft. Es liegt damit kein Verstoss gegen Art. 5 Ziff. 4 EMRK vor. Weiter kann auch die Verfahrensdauer nicht gerügt werden. Die SID hat ihren Entscheid innert zwei Monaten gefällt. Die Kammer hat vorliegend Anfang Juli einen schriftlichen Entscheid in Aussicht gestellt (pag.