Er zitiert dazu den Fall W.D. gegen Belgien (a.a.O.), wonach dem Inhaftierten im dortigen System kein wirksames Mittel in die Hand gegeben wurde, um seine Situation zeitnah gerichtlich prüfen zu lassen. Der EGMR sah darin einen Verstoss gegen Art. 5 Ziff. 4 EMRK. Der Beschwerdeführer argumentiert sodann, die bislang unterbliebene richterliche Überprüfung seit 2023 verletze Art. 5 Ziff. 4 EMRK direkt. Schliesslich sei durch die lange Verfahrensdauer von vielen Monaten auch das Beschleunigungsgebot bzw. Art. 6 EMRK verletzt (pag.