22. Verletzung des Rechts auf gerichtliche Überprüfung (Art. 5 Ziff. 4 EMRK) und des Beschleunigungsgebots (Art. 6 EMRK) 22.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass das Verfahren um Überprüfung der Massnahme ungebührlich verzögert worden sei, was sowohl Art. 5 Ziff. 4 EMRK als auch Art. 6 EMRK verletze. Seit Anordnung der Massnahme im Jahr 2023 habe keine richterliche Prüfung der Fortdauer stattgefunden. Er zitiert dazu den Fall W.D. gegen Belgien (a.a.O.), wonach dem Inhaftierten im dortigen System kein wirksames Mittel in die Hand gegeben wurde, um seine Situation zeitnah gerichtlich prüfen zu lassen.