Der Argumentationswechsel von mangelnder Therapiekooperation, fehlender Veränderungsbereitschaft und unzureichender Beeinflussung des Risikoverhaltens des Beschwerdeführers (pag. 59) zum Nichtvorliegen der ehemals diagnostizierten psychischen Störung in dieser Form ist widersprüchlich. Der Verlauf der psychischen Störung des Beschwerdeführers, mitsamt der positiven und negativen Entwicklungen, ist zur Genüge in den vorhandenen psychiatrischen Gutachten dokumentiert. Ein Wegfall der psychischen Störung liegt demnach nicht vor. Eine Aufhebung der Massnahme ist folglich auch nicht gestützt auf Art. 56 Abs. 6 StGB anzuordnen.