Die KoFako empfiehlt daher, derzeit keine Vollzugsöffnungen zu gewähren. Weiter erachte sie es als angezeigt, ein neues forensischpsychiatrisches Gutachten einzuholen, welches sich insbesondere zur therapeutischen Behandelbarkeit des Beschwerdeführers äussere (Dispositiv KoFako, S. 2). Der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich vor, dass er weiterhin nicht bereit sei, mit einem Gutachter zu sprechen, sei es aktuell oder in zehn Jahren (amtliche Akten SID, pag. 50). Für die Kammer ist die Beurteilung der KoFako, wonach eine Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB infolge