23 Gemäss Dispositiv der Beurteilung des Beschwerdeführers durch die KoFako vom 24. Februar 2025 (Beilage der amtlichen Akten SID) wurde die Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB infolge Aussichtslosigkeit als verfrüht erachtet. Die KoFako empfiehlt daher, derzeit keine Vollzugsöffnungen zu gewähren.