21. Aufhebung der Massnahme wegen Aussichtslosigkeit 21.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Massnahme aussichtslos und daher gemäss Art. 62c Abs. 1 Bst. a StGB aufzuheben sei. Er zeige keinerlei echte Therapiemotivation, vielmehr hätten sämtliche Therapieversuche abgebrochen werden müssen, so auch der Aufenthalt im MZ C.________. Die Vollzugsakten würden eine anhaltend mangelhafte Therapiekooperation und fehlende Veränderungsbereitschaft dokumentieren, was ein typischer Befund für eine als aussichtslos einzustufende Massnahme sei.