Die Verlegungsgründe wurden in Ziff. 19.4 hiervor bereits ausgeführt. Entsprechend müssen die Voraussetzungen der Anordnung einer Verwahrung nicht geprüft werden, wie dies der Beschwerdeführer gemacht hat (vgl. pag. 65 f.). Der Kausalzusammenhang zwischen der vorliegenden stationären therapeutischen Massnahme und der Anlasstat wurde in Ziff. 18.1 hiervor bereits erläutert. Es liegt daher keine Strafe ohne Gesetz und keine Verletzung von Art. 7 EMRK vor.