EMRK festgestellt werden. 20.2 Der Beschwerdeführer rügt auch, dass mit der Verlegung in ein Regionalgefängnis eine Verlängerung der Haft bzw. eine freiheitsentziehende Massnahme ohne neue Verurteilung vorliege und dies auf eine unzulässige Doppelbestrafung bzw. Nachbestrafung hinausführe. Es liege eine faktische Strafhaft vor, welche gegen den Grundsatz «Keine Strafe ohne Gesetz» von Art. 7 EMRK verstosse (pag. 65 f.). Die stationäre therapeutische Massnahme des Beschwerdeführers wurde mit der vorübergehenden Unterbringung des Beschwerdeführers im Regionalgefängnis E.________ nicht beendet. Die Verlegungsgründe wurden in Ziff.