EMRK verstossen, kann ihm nicht gefolgt werden. Die nötige Schwere ist mit einer vorübergehenden, bisher etwas mehr als zehnmonatigen Unterbringung im Regionalgefängnis E.________ nicht erreicht und mit den zitierten Urteilen des EGMR Claes gegen Belgien (Urteil des EGMR vom 10. April 2013, Nr. 43418/09, Täter über fünfzehn Jahre ohne adäquate Behandlung in einer Gefängnis- Psychiatrie) und W.D. gegen Belgien (Urteil des EGMR vom 6. September 2016, 22 Nr. 73548/13, Täter über neun Jahre im Gefängnis ohne Behandlung) auch nicht vergleichbar.