Im Übrigen ist die dortige Aufenthaltsdauer von einigen Monaten auch nicht vergleichbar mit der siebenjährigen Unterbringung in einer Haftanstalt, die dem zitierten EGMR-Entscheid zugrunde liegt. Es liegt daher weder eine Verletzung von Art. 62c Abs. 1 Bst. c StGB noch von Art. 5 Ziff. 1 Bst. a oder Bst. e EMRK vor. Soweit der Beschwerdeführer überdies vorbringt, es handle sich bei der Unterbringung im Regionalgefängnis E.________ aufgrund der fehlenden therapeutischen Einrichtungen um menschenunwürdige Haftbedingungen, welche gegen Art. 3 EMRK verstossen, kann ihm nicht gefolgt werden.