Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass der vorliegende Fall nicht vergleichbar ist mit denjenigen, die hiervor in den Ziffern 19.1 und 19.3 aufgezeigt wurden. Die angeordnete stationäre Massnahme wurde in einer geeigneten Massnahmeneinrichtung, dem MZ C.________, vollzogen. Der Beschwerdeführer hat das MZ C.________ nur aufgrund seines eigenen Verhaltens verlassen und auf seinen Wunsch hin wurde stattdessen eine Unterbringung in einem Regionalgefängnis veranlasst. Im Übrigen ist die dortige Aufenthaltsdauer von einigen Monaten auch nicht vergleichbar mit der siebenjährigen Unterbringung in einer Haftanstalt, die dem zitierten EGMR-Entscheid zugrunde liegt.