3456). Der Beschwerdeführer wurde daher am 15. November 2024 vorübergehend (bis zum Vorliegen des Entscheids über einen Übertritt in den offenen Vollzug in einer anderen Institution) in ein Regionalgefängnis verlegt, wobei ihm mitgeteilt wurde, dass von Seiten des MZ C.________ die Absicht bestehe, ihn bei entsprechender Empfehlung wieder aufzunehmen (amtliche Akten BVD, pag. 3428). Die BVD führten diesbezüglich aus, dass die Verlegungsgründe im Folgenden vom Beschwerdeführer bzw. Rechtsanwalt B.________ nicht in Frage gestellt worden seien. Weiter sei eine vorübergehende Unterbringung in einem Regionalgefängnis nach erfolgter Zurverfügungstellung gem. Art. 8 JVG i.V.m.