3424 ff.). Eine Rückkehr auf die geschlossene Beobachtungs- und Triageabteilung (BeoT) sei nach diesem Vorfall weder für die Mitarbeitenden noch für den Beschwerdeführer vertretbar gewesen (amtliche Akten BVD, pag. 3432). Der Beschwerdeführer habe bereits nach der vernetzten Vollzugsplanungssitzung vom 15. August 2024 den