Im vorliegenden Fall sind jedoch die Gründe dieser vorübergehenden Verlegung massgeblich. Es ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer zuvor in einer geeigneten Einrichtung für den Massnahmenvollzug, dem MZ C.________, befand. Am 5. November 2024 kam es im Rahmen einer Psychotherapiesitzung von Seiten des Beschwerdeführers zu einem Emotionsausbruch inkl. Sachbeschädigung, worauf ihm eine dreitägige Arreststrafe verhängt wurde (amtliche Akten BVD, pag. 3424 ff.).