62c Abs. 1 Bst. c StGB). Diese Haltung brachte die 1. Strafkammer des Obergerichts zum Tragen. Das Gericht drohte kurzerhand an, die stationäre Massnahme gegenüber einem schizophrenen Straftäter, die unsachgemäss in der JVA I.________ vollzogen wurde, werde mangels Verfügbarkeit eines Therapieplatzes aufgehoben und der Beschwerdeführer aus der Massnahme entlassen, sofern er nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt ins Zentrum für Stationäre Forensische Therapie K.________ am Standort L.________ oder in eine andere geeignete Institution eintreten könne (Urteil des Obergerichts SK 15 114 vom 6. Oktober 2015 E. 3;