2020, § 8 N. 6 und 9). Der Mangel an einer geeigneten Anstalt darf nicht dadurch kaschiert werden, dass man sich mit offenkundig unzureichenden Notlösungen behilft (STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O., § 8 N. 44; BSK StGB-HEER, 4. Aufl. 2019, Art. 62c N. 24 mit Verweis auf die Praxis zu Art. 56 N. 85). 19.3 Justizvollzugsanstalten, die sich mit der Unterbringung von Insassen unter dem Titel von Art. 59 Abs. 3 StGB konfrontiert sehen, können nicht eine adäquate Therapie zur Verfügung stellen. Eine solche Situation muss gem. Art. 56 Abs. 5 i.V.m. Abs. 6 StGB zu einer Aufhebung der Massnahme führen (vgl. auch Art. 62c Abs. 1 Bst.