377 Abs. 3 StGB schreibt den Kantonen ausdrücklich vor, die gesetzlich vorgesehenen Massnahmeneinrichtungen zu betreiben. Dies beinhaltet auch die Pflicht, qualitativ ausreichende Institutionen zur Verfügung zu stellen. Schuldüberschreitende Massnahmen lassen sich anderseits bei behandlungsbedürftigen Tätern einzig dann rechtfertigen, wenn mit einem solchen Freiheitsentzug neben dem Sicherungsinteresse auch tatsächlich eine adäquate Behandlung verbunden ist (STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht – Allgemeiner Teil II, 3. Aufl. 2020, § 8 N. 6 und 9).