19. Aufhebung der Massnahme wegen Fehlen einer geeigneten therapeutischen Einrichtung / Menschenunwürdige Haftbedingungen ohne Therapie 19.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er sich seit mehreren Monaten im Regionalgefängnis E.________ befinde, welches ein gewöhnliches Strafgefängnis ohne therapeutisches Umfeld sei. Dieses Setting widerspreche eklatant dem Zweck der Massnahme. Eine solche Situation erfülle den Aufhebungsgrund von Art. 62c Abs. 1 Bst. c StGB. Auch die Rechtsprechung betone, dass die Unterbringung eines therapierten Straftäters über längere Zeit in einer normalen Strafanstalt zweckwidrig sei.