Somit liege keine Verletzung von Art. 5 EMRK vor (BGE 145 IV 167 E. 1.8). Dies muss auch für die Umwandlung einer Verwahrung in eine stationäre therapeutische Massnahme gelten, umso mehr, als es bei der Abänderung der Massnahme um eine Verbesserung bzw. mildere Massnahme handelt. Es liegt somit auch vorliegend ein Kausalzusammenhang zwischen der Verurteilung und der nachträglich angeordneten Massnahme vor. Entsprechend liegt keine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 Bst. a EMRK vor.» Der Kausalzusammenhang zwischen der Anlasstat und der heutigen Massnahme ist daher nach wie vor zu bejahen. Es liegt keine unzulässige Präventivhaft vor.