59 StGB, welche mit Beschluss vom 18. Januar 2024 der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts (BK 23 300) bestätigt wurde. Die Beschwerdekammer stützte sich dabei auf die vorhandenen psychiatrischen Gutachten und es wird auf ihre diesbezüglich gemachten zutreffenden Ausführungen verwiesen: «Der mit der Verwahrung einhergehende Freiheitsentzug beruhe somit auf denselben Gründen und verfolge dasselbe Ziel wie bereits die mit dem ursprünglichen Strafurteil angeordnete Massnahme.