18. Unzulässige Präventivhaft Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass es keinen unmittelbaren Kausalzusammenhang gebe zwischen der Anlasstat, welche über 24 Jahre zurückliege, und der heutigen Massnahme. Es handle sich um eine unzulässige Vorsorgehaft für hypothetische Taten (pag. 61 f.). Die vorliegende Massnahme beruht auf einer Aufhebung der Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB und Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB, welche mit Beschluss vom 18. Januar 2024 der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts (BK 23 300) bestätigt wurde.