19 dabei insbesondere die Entwicklungen des Beschwerdeführers in den Punkten Therapiebereitschaft bzw. therapeutische Behandelbarkeit, Abstinenz sowie Gewaltaffinität. Eine sofortige bedingte Entlassung würde zudem dem in den Gutachten empfohlenen Vorgehen einer schrittweisen Vollzugslockerung nicht entsprechen. Es müssten zuerst geeignetere Vorstufen wie der offene Vollzug geprüft werden. 17.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Ablehnung des Gesuchs um bedingte Entlassung durch die Vorinstanz keine Verletzung von Art.