Er führt hierzu in diversen Themenpunkten aus, ob die Gutachten Hinweise darauf geben, dass eine bedingte Entlassung oder zumindest schrittweise Lockerungen fachlich vertretbar wären, und rügt dabei, dass die Vorinstanz diese Aspekte kaum beachtet habe (pag. 54 ff.). Es wird an dieser Stelle bezüglich der Qualität der Gutachten sowie deren Würdigung durch die Vorinstanz auf die hierzu gemachten Ausführungen in Ziff. 16.1 f. hiervor verwiesen. Die Vorinstanz hat die Gutachten objektiv und mithin auch die positiven Entwicklungen des Beschwerdeführers gewürdigt.