Soweit der Beschwerdeführer angebliche Ausführungen zu einem Hungerstreik thematisiert, kann ihm zudem nicht gefolgt werden, da sich keine solche Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid finden (vgl. pag. 53). 17.3 Der Beschwerdeführer macht weiter Ausführungen betreffend die fachliche Vertretbarkeit einer bedingten Entlassung. Er führt hierzu in diversen Themenpunkten aus, ob die Gutachten Hinweise darauf geben, dass eine bedingte Entlassung oder zumindest schrittweise Lockerungen fachlich vertretbar wären, und rügt dabei, dass die Vorinstanz diese Aspekte kaum beachtet habe (pag.