Vorliegend geht es um die Beurteilung der Weiterführung der angeordneten stationären therapeutischen Massnahme. Massgebend ist daher, mit Blick auf die Möglichkeit von Vollzugslockerungen, das Verhalten des Beschwerdeführers. Dass die Vorinstanz die Elemente von fehlender Bewährung und fehlender Motivation des Beschwerdeführers in ihrem Entscheid berücksichtigt, verstösst nicht gegen Treu und Glauben, sondern liegt vielmehr in der Natur der zu beantwortenden Frage. Um Vollzugslockerungen gewähren zu können, werden gewisse Verhaltensweisen des Beschwerdeführers vorausgesetzt.