Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass die Argumentation der Vorinstanz gegen Treu und Glauben verstossen würde. Konkret seien einerseits Chancen und Empfehlungen aus früheren Verfahren extrem verspätet oder gar nicht umgesetzt worden, was den Resozialisierungswillen des Beschwerdeführers untergraben habe, und andererseits seien diese versäumten Umsetzungsschritte als Argument gegen den Beschwerdeführer verwendet worden (fehlende Bewährung, fehlende Motivation, pag. 52 ff.). Vorliegend geht es um die Beurteilung der Weiterführung der angeordneten stationären therapeutischen Massnahme.