Trotzdem ist die Mitwirkung des Beschwerdeführers (beispielsweise bei der Erstellung einer forensisch-psychiatrischen gutachterlichen Verlaufseinschätzung zur Prüfung des offenen Vollzugs) zentral, um die nächsten Schritte der Vollzugslockerungen umsetzen zu können. 17.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass die Argumentation der Vorinstanz gegen Treu und Glauben verstossen würde.