18 Die Vorinstanz zeigt damit auf, dass die Verhaltensweise des Beschwerdeführers zentral ist für künftige Vollzugslockerungen. Es ist nachvollziehbar, dass die bisher verweigerten Lockerungen beim Beschwerdeführer zu Unwilligkeit geführt haben. Trotzdem ist die Mitwirkung des Beschwerdeführers (beispielsweise bei der Erstellung einer forensisch-psychiatrischen gutachterlichen Verlaufseinschätzung zur Prüfung des offenen Vollzugs) zentral, um die nächsten Schritte der Vollzugslockerungen umsetzen zu können.