Inwieweit Vollzugslockerungen gewährt würden, sei wesentlich vom Verhalten des Beschwerdeführers abhängig. Sie wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass er durch gewalttätiges, unberechenbares und verweigerndes Verhalten realisierbare Lockerungs- und Entlassungsperspektiven erheblich verzögern würde (pag. 86).