Die Vorinstanz führte aus, dass das MZ C.________ die Voraussetzungen für eine Versetzung in den offenen Vollzug als nicht erfüllt erachtet habe und entsprechendes auch für die bedingte Entlassung als letzte Lockerungsstufe gelte. Sowohl von gutachterlicher wie auch von therapeutischer Seite sei empfohlen worden, den Beschwerdeführer insbesondere aufgrund des langen Freiheitsentzugs in kleinen Schritten an die Freiheit heranzuführen. Inwieweit Vollzugslockerungen gewährt würden, sei wesentlich vom Verhalten des Beschwerdeführers abhängig.